Die Grundlagen für die Ausrichtung einer Genugtuung sind klar gegeben. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände und anderen vergleichbarer Fälle erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8‘000.00 für die Folgen des Verlusts des Geruchssinns und weitere CHF 7‘000.00 für die weiteren Verletzungen und die psychischen Beeinträchtigungen durch die Tat, gesamthaft CHF 15‘000.00, zuzüglich Zins von 5%, als angemessen.