_ ausgeführt (pag. 3485, S. 60 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Die Privatklägerin wurde im Kopfbereich teilweise erheblich verletzt. Sie leidet noch heute an den Folgen, vorab in Form eines posttraumatischen funktionellen Verlusts des Geruchssinns. Die Heilungschancen sind gering. E.________ verbrachte mehrere Tage im Spital. Es waren regelmässige Nachkontrollen notwendig, noch spürt sie die Narben. Ins Gewicht fallen ferner die ausserordentlichen und kaum nachvollziehbaren Umstände des grundlosen und brutalen körperlichen Überfalls, wie sie bereits wiederholt ausgeführt worden sind.