sehr wahrscheinlich noch einige Zeit weitergelebt. Ferner war das Vorgehen der Beschuldigten nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne eine entsprechende Herzvorschädigung geeignet, den Tod einer Person herbeizuführen (vgl. hierzu Ausführungen zur Rechtsprechung unter Ziff. 13.2 hiervor). Der Tod von H.________ (sel.) wäre damit auch ohne die Herzvorschädigung möglich gewesen. Die konstitutionelle Prädisposition von H.________ (sel.) war (gestützt auf das Beweisergebnis) nicht die eigentliche Ursache des eingetretenen Todes und unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang nicht (vgl. BGE 131 IV 145 E. 5).