Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die für eine Reduktion des Schadenersatzes sprechen würden, zumal es sich insbesondere bei den Bestattungskosten nach Art. 45 Abs. 1 OR um einen Verfrühungsschaden handelt. H.________ (sel.) lebte seit seinem Herzinfarkt im Jahr 1995 selbständig und ohne weitere Zwischenfälle gut mit seiner Herzvorschädigung. Er hatte weder besondere Medikamente zu nehmen, noch Mühe seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Ohne den fraglichen Vorfall hätte H.________ (sel.) sehr wahrscheinlich noch einige Zeit weitergelebt.