Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2013 vom 4.11.2013 E. 2.4.2). Im Falle der Tötung eines Menschen hat der Haftpflichtige die Bestattungskosten zu ersetzen. Zwar muss jeder Mensch einmal sterben, doch liegt hier der Schaden darin, dass die Kosten infolge der Tötung früher entstehen, als dies ohne das Schadensereignis der Fall gewesen wäre (KESSLER, in: Basler Kommentar zum OR, 6. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 45). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die für eine Reduktion des Schadenersatzes sprechen würden, zumal es sich insbesondere bei den Bestattungskosten nach Art. 45 Abs. 1 OR um einen Verfrühungsschaden handelt.