(sel.) habe eine Reduktion des Schadenersatzes um 2/3 zu erfolgen (und hat damit implizit den Schadenersatz im Umfang von 1/3 akzeptiert). Die konstitutionelle Prädisposition einer geschädigten Person – das heisst eine eigentliche Anomalie, ein akut oder latent vorbestehendes Leiden – kann als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruches führen und die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen. Davon abzugrenzen sind einfache konstitutionelle Schwächen der geschädigten Person, die mangels einer allgemeinen Eignung, einen Schaden herbeizuführen, als Herabsetzungsgründe ausser Betracht fallen. Die vermögensrecht-