61 Auch diesbezüglich sind die Bestattungskosten in der Höhe von CHF 3‘675.80 sowie die Aufwendungen des Inselspitals Bern zum Todesfall von H.________ (sel.) im Umfang von CHF 274.40, insgesamt ausmachend CHF 3‘950.20, ausgewiesen und grundsätzlich gutzuheissen. Die Verteidigung von A.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, infolge der konstitutionellen Prädisposition (Herzvorschädigung) von H.________ (sel.) habe eine Reduktion des Schadenersatzes um 2/3 zu erfolgen (und hat damit implizit den Schadenersatz im Umfang von 1/3 akzeptiert).