3546). Sowohl die Forderungen für die Heilungskosten für die selber erlittenen Verletzungen bei E.________ als auch die Übernahme der Forderung durch den Zivilkläger sind ausgewiesen und erstellt (vgl. pag. 3113 ff.; pag. 3036 ff.). Die damit zusammenhängenden Schadenersatzklagen werden unter solidarischer Haftbarkeit von A.________ und C.________ gutgeheissen. 23.3 Zu den Todesfallkosten von H.________ (sel.) E.________ und F.________ sind gesetzliche Erbinnen von H._____