in der Zivilklage vom 21.11.2016 (pag. 3707 ff.) für die Heilungskosten wegen den selber erlittenen Verletzungen (CHF 1‘918.85) und für den Selbsthalt der Versicherung wegen den gestohlenen Gegenständen (CHF 200.00) einen Schadenersatz von insgesamt CHF 2‘118.85 geltend. Weil der Zivilkläger die Kosten in der Höhe von CHF 1‘918.85 übernahm (vgl. pag. 3545 ff.), beantragte Rechtsanwalt G.________ oberinstanzlich lediglich einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 200.00. Der Zivilkläger beantragte dementsprechend selbst einen Betrag von CHF 1‘918.85 für die übernommenen Kosten (pag. 3546).