22. Vorbemerkungen zur solidarischen Haftbarkeit Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, als Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten nach Art. 50 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) solidarisch. Die Beschuldigten A.________ und C.________ wurden wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von H.________ (sel.) und wegen versuchter vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.________ sowie wegen Diebstahl zum Nachteil von H.________ (sel.) und E.________ als Mittäter verurteilt. Sie haben die Schäden damit gemeinsam verursacht und haften gestützt auf Art.