21. Rechtskräftige Zivilpunkte Die Bezahlung von CHF 2‘118.85 Schadenersatz sowie von CHF 15‘000.00 Genugtuung, jeweils zuzüglich Zins von 5% seit dem 25.11.2013, zugunsten der Privatklägerin E.________ ist betreffend A.________ in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte sind nachfolgend einzig in Bezug auf C.________ und der solidarischen Haftbarkeit zu überprüfen. Der Zivilkläger übernahm im Umfang von CHF 1‘918.85 den Schaden (Heilungskosten), welcher E.________ entstand (vgl. pag. 3546). Damit ist festzustellen, dass A.______