Die Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 4 Monaten ist demzufolge zu bestätigen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 965 Tagen (vom 4.12.2013 bis zum 25.7.2016) und der vorzeitige Strafantritt seit dem 26.7.2016 ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Haftstrafe anzurechnen.