59 Die nach den Tatkomponenten festgesetzte Strafe von 6 Jahren wäre praxisgemäss mit 2/3 der Strafe, ausmachend 4 Jahre, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Damit würde eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren resultieren. Eine Strafe in dieser Höhe würde allerdings das Verbot der reformatio in peius verletzen. 19.3 Konkrete Strafe Die Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 4 Monaten ist demzufolge zu bestätigen.