Es sind keine Gründe ersichtlich, welche in objektiver oder subjektiver Hinsicht gegen die Vermeidbarkeit der Tat sprechen würden. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich aufgrund des Eventualvorsatzes verschuldensmindernd aus. Eine Reduktion von 2 Jahren erachtet die Kammer als sachgerecht. 19.2.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente Bei E.________ bleibt zu berücksichtigen, dass lediglich ein Versuch vorlag. Es ist allerdings einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod von E.________ – nicht eintrat. Zudem waren die tatsächlichen Folgen der Tat bei E.________ nicht unbeachtlich.