Der älteren E.________ stand allerdings ein junger, kräftiger Mann entgegen – das Kräfteverhältnis klaffte damit massiv auseinander. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden im mittleren Bereich. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 12 Jahren als angemessen. 19.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektive Tatschwere) C.________ handelte mit Eventualvorsatz. Die Tat geschah aus nichtigem Anlass. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche in objektiver oder subjektiver Hinsicht gegen die Vermeidbarkeit der Tat sprechen würden.