Die Kammer kann sich den obigen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. C.________ ist mehrfach vorbestraft, teilweise einschlägig (Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Behörden). Er befand sich bereits mehrmals im Strafvollzug (vgl. pag. 2250 f.). Seine Vorstrafen wirken sich damit straferhöhend aus. C.________ verhielt sich während dem laufenden Strafverfahren korrekt und kooperativ. Allerdings versuchte er zu Beginn, sich mittels Flucht ins Ausland dem Strafverfahren zu entziehen. Er zeigte weder Einsicht noch Reue, noch war er geständig.