57 19.1.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zu den Täterkomponenten von C.________ Folgendes aus (pag. 3482 f., S. 57 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Vorleben, persönliche Verhältnisse: Für das Vorleben stützt sich das Gericht auf die Aussagen des Beschuldigten. Er führte aus, er sei in der Dominikanische Republik bei den Grosseltern aufgewachsen. Im Jahre 2000 sei er von seinen Eltern in die Schweiz gebracht worden. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er eine Kochlehre angefangen und abgebrochen.