__ nach dem gescheiterten Raubüberfall bei N.________ zu verlassen, ohne in die Wohnung von H.________ (sel.) einzudringen. Die Vermeidbarkeit der Tat war damit in vollem Umfang gegeben. Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund des Eventualvorsatzes insgesamt etwas verschuldensmindernd aus. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um 2 1/2 Jahre als angemessen. Damit liegt die Einsatzstrafe soweit bei 11 1/2 Jahren.