nicht klappte. Selbst wenn der Tat ein Gespräch mit H.________ (sel.) vorausging, rechtfertigt dies in keiner Weise die extremste Gewalt, welche angewandt wurde. Auch wenn C.________ unter einem gewissen Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden hätte, geht die Kammer von voller Schuldfähigkeit aus. Es sind keine gegenteiligen Hinweise vorhanden. Der Beschuldigte erfasste die Tat und das Alter von H.________ (sel.) – er wäre jedoch ohne weiteres in der Lage gewesen, die deliktische Handlung zu verhindern. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Liegenschaft in X.________ nach dem gescheiterten Raubüberfall bei N._