Damit wurde implizit auch die sofortige medizinische Intervention ausgeschlossen. Es ist von einer äusserst hohen kriminellen Energie auszugehen. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden im obersten mittleren Bereich. Dies entspricht einer Strafe von 14 Jahren. 19.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektive Tatschwere) C.________ handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Die Beweggründe für die Tat sind unbekannt – zweifellos handelte C.________ aus völlig nichtigem Anlass – allenfalls aus Frust, weil die geplante gewalttätige Konfrontation mit N.________ nicht klappte.