Durch den unvermittelten Übergriff wurden H.________ (sel.) alternatives Handeln (wie Flucht oder Kontaktierung der Polizei) verunmöglicht und seine Abwehrchancen stark reduziert. Der Vorfall in der eigenen Wohnung des Opfers zeugt ferner von grosser Verwerflichkeit, zumal dieser Ort H.________ (sel.) Schutz bieten sollte. Erschwerend kommt hinzu, dass H.________ (sel.) verletzt in seiner Wohnung zurückgelassen wurde. C.________ kümmerte sich nicht um ihn und sorgte dafür, das Festnetztelefon zu behändigen, um einen Notruf zu verhindern. Damit wurde implizit auch die sofortige medizinische Intervention ausgeschlossen.