Es ist einzig dem Zufall zuzuschreiben, wer welches Opfer zurichtete. Die Gewalt und Brutalität waren bei beiden Opfern vergleichbar. Keiner der Täter agierte passiv, sondern beide verübten zeitgleich eine immens grosse Gewalt. Damit waren die Tatbeiträge von A.________ und C.________ vollkommen gleichwertig und die jeweiligen Taten sind gegenseitig vollumfänglich zuzurechnen. Die Handlung des Beschuldigten richtete sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Menschenleben. Dessen Verletzung stellt stets ein schwerwiegender Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als gross zu bezeichnen.