19. Ad C.________ 19.1 Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung z.N. von H.________ (sel.) 19.1.1 Objektive Tatschwere (objektive Tatschwere) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass C.________ bezüglich H.________ (sel.) selber keinen direkten Tatbeitrag leistete. Entsprechend dem unter Ziff. 17.2.1 Gesagten, hat sich C.________ die Tatausführung von A.________ vollumfänglich zuzurechnen. Die beiden handelten in Mittäterschaft. Sie handelten mit der gleich intensiven Gewalt, mit paralleler Tatausübung und die Opfer waren vollkommen austauschbar. Es ist einzig dem Zufall zuzuschreiben, wer welches Opfer zurichtete.