Seine Verhältnisse haben sich aufgrund der vorliegenden Verurteilung seit diesem Zeitpunkt verändert. A.________ befindet sich seit dem 28.11.2013 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 6.1.2015 im vorzeitigen Strafantritt. Damit erzielt er – abgesehen von einem Pekulium – kein Erwerbseinkommen mehr. Es ist davon auszugehen, dass er den Vollzug nicht in absehbarer Zeit verlassen kann, womit er für eine längere Zeit ohne ordentliche Arbeit und damit ohne massgebenden Verdienst bleiben wird. Hinweise auf ein zu berücksichtigendes Vermögen bestehen ferner nicht.