55 seines Pekuliums nicht möglich sind (BGE 125 IV 231 E. 2, E. 3; DOLGE, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 36). Im Zeitpunkt des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.9.2013 war A.________ gemäss eigenen Angaben selbständig erwerbend und erzielte ein monatliches Einkommen von CHF 2‘500.00 bis CHF 3‘000.00 (vgl. Akten BJS 13 17642). Seine Verhältnisse haben sich aufgrund der vorliegenden Verurteilung seit diesem Zeitpunkt verändert.