36 Abs. 3 StGB nicht vorausgesetzt (vgl. Urteile des Obergerichts SK 2009 375 vom 26.1.2010 und SK 12 232 vom 3.12.2012). Voraussetzung für die Herabsetzung des Tagessatzes ist, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten seit dem Urteil erheblich verschlechtert hat. Die Verschlechterung gilt dann als erheblich, wenn unter den gewandelten Verhältnissen die Bezahlung nicht mehr zumutbar erscheint (TRECHSEL/KELLER, in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.) Praxiskommentar StGB, N. 6 zu Art. 36). Die Schuldlosigkeit liegt bei einem Strafgefangenen zudem vor, wenn ihm die Zahlungen der Geldstrafe aus dem frei verfügbaren Teil