Art. 36 Abs. 3 StGB lautet sodann folgendermassen: «Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen: die Zahlungsfrist bis zu 24 Monate zu verlängern (Bst. a); oder den Tagessatz herabzusetzen (Bst. b); oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (Bst. c). Ein vorgängiges Inkasso gegenüber dem Verurteilten ist für die Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB