Die Verteidigung von A.________ beantragte in Bezug auf die zu widerrufende Geldstrafe, die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe sei an die veränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, mithin auf CHF 20.00, anzupassen. Art. 35 StGB sieht vor, dass die Vollzugsbehörde für eine rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe im Regelfall dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten bestimmt, sie dabei Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern kann (Art. 35 Abs. 1 StGB).