(STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., N. 95 zu §5). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Dafür hat das Gericht eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BGE 134 IV 143). 18.2 Subsumtion A.________ wurde durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 26.9.2013 zu einer bedingten Geldstrafe