2013, N. 7 zu Art. 46). Der Widerruf soll also nur erfolgen, wenn deshalb, wegen der Begehung eines neuen Deliktes, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchen Fällen erneut gestellt werden muss. (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., N. 95 zu §5).