17.1.3 hiervor). Weil die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist, kann auf weitergehende Ausführungen und auf eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Täterkomponenten verzichtet werden. Die nach den Tatkomponenten festgesetzte Strafe von 6 Jahren ist praxisgemäss mit 2/3 der Strafe, ausmachend 4 Jahre, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Das vorinstanzlich festgesetzte Strafmass ist folglich bereits erreicht und es erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den weiteren von A.________ begangenen Delikten. 17.3 Konkrete Strafe