53 Tat bei E.________ beachtlich. Sie erlitt erhebliche Verletzungen am Kopf und leidet am Verlust des Geruchssinns. Die übrigen Verletzungen konnten folgenlos, teils unter Narbenbildung, abheilen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt sich eine Reduktion von 4 Jahren für den Versuch. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert damit eine Strafe von 6 Jahren. 17.2.4 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf das bisher Gesagte verwiesen werden (Ziff. 17.1.3 hiervor).