_ handelte nicht im Exzess, sondern ebenso gewalttätig und brutal wie A.________ bei H.________ (sel.). Keiner der beiden Täter war passiv, beide verübten zeitgleich im selben Ausmass erhebliche Gewalt. Ihre Tatbeiträge waren vollkommen gleichwertig. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, A.________ die versuchte vorsätzliche Tötung nur teilweise anzurechnen (vgl. hierzu e contrario BGE 135 IV 191 E. 3.2). Es war einzig dem Zufall zuzuschreiben, welcher der Täter auf welches Opfer losging. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist auch in diesem Punkt erheblich.