52 17.2 Asperation für die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von E.________ 17.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) A.________ beging in Bezug auf E.________ selber keine eigentliche Tathandlung. Allerdings sind A.________ aufgrund der Mittäterschaft, der gleich intensiven Gewalt, der parallelen Tatausübung, der völligen Austauschbarkeit der Rollen und der Opfer die Tatbeiträge von C.________ im vollen Umfang anzurechnen. C.________ handelte nicht im Exzess, sondern ebenso gewalttätig und brutal wie A._____