Das Verhalten von A.________ lässt im Strafvollzug folglich sehr zu wünschen übrig. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate als angemessen. Dies führt zu einer Einsatzstrafe von nunmehr 12 Jahren.