(sel.) selber geschlagen zu haben, sprach jedoch tatsachenwidrig von dosierten Schlägen. Dieses spät erfolgte und unvollständige Geständnis rechtfertigt keine Reduktion der Strafe. Indem A.________ seine eigenen Handlungen lange Zeit abstritt und oberinstanzlich dosierte Schläge geltend machte, kann ferner keineswegs von Einsicht oder Reue gesprochen werden. Ergänzend ist auf das schlechte, fordernde und unkooperative Verhalten von A.________ im Strafvollzug hinzuweisen. Im Gefängnis La Stampa, wo A.________ nur gerade rund drei Monate verbrachte, wurde er mehrfach diszipliniert (wegen Drogenkonsum und Arbeitsverweigerung).