Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wirkt sich das Verhalten von A.________ nach der Tat und während laufendem Strafverfahren nicht strafmindernd aus. A.________ war nicht geständig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Er gab zu Beginn des Strafverfahrens einzig seine Anwesenheit am Tatort zu, bagatellisierte seine Handlungen enorm und beschuldigte einzig seinen Mittäter C.________ der Tat. Erst anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.________ durch seinen Verteidiger zu, H.________ (sel.) selber geschlagen zu haben, sprach jedoch tatsachenwidrig von dosierten Schlägen.