Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafe aus. Die Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich straferhöhend aus. A.________ wurde am 26.9.2013 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Diese Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig. Allerdings delinquierte er nur äussert kurze Zeit später erneut – der vorliegende Vorfall geschah am 25.11.2013. A.________ ist in Italien wegen häuslicher Gewalt und Körperverletzung vorbestraft (pag. 2235) – diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wirkt sich das Verhalten von A.__