3478 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Vorleben, persönliche Verhältnisse, Vorstrafen: Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse muss sich das Gericht auf die Aussagen des Beschuldigten stützen, der sich hierzu nicht einheitlich geäussert hat. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab er an, er sei in Guatemala geboren und sei mit 9 Jahren zu seiner Tante in die Dominikanische Republik gezogen, wo er eine Coiffeurlehre absolviert habe. Im Mai 2013 sei er als Tourist in die Schweiz gereist. Er sei ledig und habe seines Wissens keine Kinder.