__ nach dem gescheiterten Raubüberfall bei N.________ zu verlassen, ohne H.________ (sel.) zu überfallen. Die Vermeidbarkeit der Tat war damit in vollem Umfang gegeben. Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund des Eventualvorsatzes insgesamt etwas verschuldensmindernd aus. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um 2 1/2 Jahre als angemessen. Damit liegt die Einsatzstrafe soweit bei 11 1/2 Jahren. 17.1.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zu den Täterkomponenten von A.________ Folgendes aus (pag. 3478 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Vorleben, persönliche Verhältnisse, Vorstrafen: