Selbst wenn der Tat ein Gespräch mit H.________ (sel.) vorausging, rechtfertigt dies in keiner Weise die extremste Gewalt, welche durch A.________ ausgeübt wurde. Die Kammer geht von voller Schuldfähigkeit aus – es sind keine Hinweise vorhanden, dass A.________ unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden hätte. Der Beschuldigte erfasste die Tat, nahm H.________ (sel.) als betagten Mann wahr und schlug mit enormer Gewalt zu – er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die deliktische Handlung zu verhindern. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Liegenschaft in X.________ nach dem gescheiterten Raubüberfall bei N._