17. Ad A.________ 17.1 Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung z.N. von H.________ (sel.) 17.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die Handlung des Beschuldigten richtete sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Menschenleben. Dessen Verletzung stellt stets ein schwerwiegender Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als gross zu bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativeren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Zur Art und Weise der Herbeiführung: A.________ ging mit heftigster Gewalt gegen einen älteren Mann vor.