Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). In Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E.________ besteht allerdings der fakultative Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.1).