49 (mit einem Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe, vgl. Art. 111 StGB) bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. Der Strafrahmen beträgt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für beide Beschuldigte damit von 5 Jahren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5).