Es liegt mithin Gleichartigkeit der Strafen vor und es kann in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation erfolgen. Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur die Beschuldigten Berufung erhoben haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).