(sel.) sowie die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E.________ liegen beide ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 17 und Ziff. 19). Folglich sind unabhängig voneinander für diese beiden Delikte ohnehin bereits Freiheitsstrafen auszufällen und mit weiteren Freiheitsstrafen zu asperieren. Ergänzend ist betreffend A.________ darauf hinzuweisen, dass dieser nach Verbüssung seiner Strafe mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und somit kaum in der Lage sein wird, eine allfällige Geldstrafe zu begleichen. Es liegt mithin Gleichartigkeit der Strafen vor und es kann in Anwendung von Art.