Zwar sollen kurze Freiheitsstrafen möglichst zurückgedrängt werden. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe – wie vorliegend – als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.3 und 6B_228/2015 vom 25.8.2015 E. 2.2). Die vorliegenden Strafen für die vorsätzliche Tötung zum Nachteil von H.________ (sel.) sowie die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E.________ liegen beide ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe (vgl. Art.