48 nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies deshalb, weil sich die allenfalls ins Gewicht fallenden Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. In dieser Situation wäre es unrichtig, am Schluss eine pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen den Täterkomponenten vorzunehmen (vgl. hierzu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art.