Zudem war es C.________, der A.________ kontaktierte und aufforderte, bei der geplanten Entwendung der Dokumente bei N.________ mitzumachen. Die Beschuldigten handelten mithin auch hier vorsätzlich und in Mittäterschaft. I.________ stellte den Beschuldigten für die Besorgung der Dokumente bei N.________ ein finanzielles Entgelt in Aussicht. A.________ und C.________ handelten damit auch mit Bereicherungsabsicht. Es hat somit auch gegenüber C.________ ein Schuldspruch wegen versuchten einfachen Raubes zum Nachteil von N.________ zu erfolgen. V. Strafzumessung