47 A.________ und C.________ drangen schliesslich nicht in die Wohnung von N.________ ein, weil dieser nicht zu Hause war. Es handelt sich daher lediglich um einen Versuch. Durch die lange Wartezeit, die bereits aufgetriebenen Hilfsmitteln, das mehrmalige Läuten an der Türe bzw. Betreten der Liegenschaft unter Mitnahme einer Eisenstange und Pfefferspray sowie nach erfolgter Vermummung haben die beiden Beschuldigten bereits mit der Ausführung der Tat begonnen.